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   AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20   

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AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20 (https://dejure.org/2021,14801)
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 29.01.2021 - 42 F 203/20 (https://dejure.org/2021,14801)
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 42 F 203/20 (https://dejure.org/2021,14801)
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  • AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 27.08.2020, AZ: 42 F 199/20 , sowie in Ergänzung des Beschlusses des OLG Hamm vom 19.12.2019, AZ: II-4 UF 104/19, wird dem Kindesvater verboten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, B.-X.-Straße 5, 45659 Recklinghausen, montags bis freitags jeweils zwischen 07.00 und 17.00 Uhr weniger als 80 m zu nähern.

    Dieses wurde vor dem Amtsgericht Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 42 F 199/20 geführt.

    Der Kindesvater stellte Abänderungs- und Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich des Verfahrens 42 F 199/20, welche sämtlich erfolglos blieben.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020 im Verfahren 42 F 199/20 bestritt der Kindesvater, dass er Kontakt zu seiner Tochter habe aufbauen wollen sowie ein Herzchen gemalt und ein Plakat hochgehalten habe.

    Des Weiteren erfolgten Anhörungen sämtlicher Beteiligter auch im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 199/20.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk bezüglich der Kindesanhörung vom 25.08.2020, Bl. 68 ff. d.A. 42 F 199/20 und den Vermerk über den Anhörungstermin vom 27.08.2020, Bl. 75 ff. d.A. 42 F 199/20 verwiesen.

    Im vorgenannten Verfahren zur einstweiligen Anordnung 42 F 199/20 versicherte die Kindesmutter die von ihr gemachten Angaben in der Antragsschrift, welche mit der Antragsschrift im Hauptsacheverfahren 42 F 203/20 identisch ist, an Eides statt (Bl. 22 d.A. 42 F 199/20).

    Während er dies im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 199/20 noch bestritt und auch bestritt, ein Plakat hochgehalten und ein Herzchen in die Luft gemalt zu haben, räumte er dies nunmehr im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ein.

    Diese Angaben decken sich mit der Angaben der Kindesmutter sowie auch mit den Angaben verschiedener Lehrerinnen der Schule welche im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 42 F 199/20 und im hiesigen Verfahren aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamfG fernmündlich sowie auch schriftlich eingeholt wurden und welche im Rahmen des Freibeweises nach § 29 FamFG gewürdigt werden können.

    Wie auch der ehemals zuständige Dezernent im Verfahren 42 F 199/20 feststellte, zeigte sich B. T. auch nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts deutlich belastet.

    Die Feststellungen aus dem Verfahren 42 F 199/20 haben sich folglich bestätigt.

    Aber auch in der Anhörung des erkennenden Gerichts, wie auch im Verfahren 42 F 199/20, wurden Fragen zum Kindesvater einsilbig beantwortet, während die Kommunikation bei anderen Fragen deutlich offener gestaltet werden konnte.

    Auch im Verfahren 42 F 199/20 äußerte B. Bedenken dahingehend, dass der Kindesvater wieder etwas tun werde.

    Soweit B. T. in der Kindesanhörung angegeben hat, den Vater nicht mehr sehen zu wollen sowie im Verfahren 42 F 199/20 in der Kindesanhörung angab, der Vater solle nicht mehr zur Schule kommen, war dies als Äußerung des freien Willens des Kindes nicht entscheidungserheblich.

    Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt und insbesondere auch den Feststellungen im Verfahren 42 F 199/20 ergibt, bekommen die Mitschüler dieses Verhalten mit.

    Die Erforderlichkeit der Maßnahme wird aber auch dadurch deutlich, dass der Vater nach den Angaben des Verfahrensbeistands im Verfahren 42 F 199/20 ganz konkret geäußert hat, sich wieder zur Schule begeben zu wollen.

  • OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 UF 104/19

    Berichtigung eines Anhörungsprotokolls; Offensichtlicher Übertragungsfehler

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 27.08.2020, AZ: 42 F 199/20 , sowie in Ergänzung des Beschlusses des OLG Hamm vom 19.12.2019, AZ: II-4 UF 104/19, wird dem Kindesvater verboten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, B.-X.-Straße 5, 45659 Recklinghausen, montags bis freitags jeweils zwischen 07.00 und 17.00 Uhr weniger als 80 m zu nähern.

    Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Anordnung die Regelung aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 19.12.2019, AZ: II-4 UF 104/19, lediglich ergänzt und nicht abändert oder aufhebt.

    Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 29.05.2019, Az. 42 F 98/19, ebenfalls bestätigt bzw. noch erweitert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, wurde der Umgang des Kindesvaters mit B. T. für fünf Jahre ausgeschlossen.

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verfahrensgegenstand bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19, geregelt wäre.

    Bereits in dem Beschluss vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass der Vater das Kindeswohl gefährdet, indem er das Umgangsrecht instrumentalisiert.

    Wie bereits erwähnt, sind seit der Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm zum Umgangsausschluss (Beschluss vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19) etliche Verfahren zur Regelung des Umgangs sowie im Hinblick auf angebliche Kindeswohlgefährdungen der Kindesmutter (§ 1666 BGB) vom Kindesvater eingeleitet worden.

    Daran fehlt es schon deshalb, weil B. T. sich noch im Verfahren II-4 UF 104/19 bei dem Oberlandesgericht anders geäußert hat; der Wille ist mithin jedenfalls nicht hinreichend stabil.

    Das Gericht weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19 lediglich ergänzt, der dort ausgesprochene Umgangsausschluss also bestehen bleibt.

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Dabei berechtigt nicht jedes Versagen zu einem Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Sorge; die zu besorgende Schädigung muss vielmehr nachhaltig und schwerwiegend sein (BVerfG FamRZ 2014, 907).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Die Gefährdung muss dabei gegenwärtig und in solchem Maß vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 2009, 1472, 1474; NJW 2014, 2936f.).
  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Ein Umgangsausschluss aufgrund eines entsprechend geäußerten Kindeswillens setzt daher voraus, dass dieser Wille stabil, autonom, intensiv und zielorientiert geäußert wird (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012, 1 BvR 335/12, ZKJ 2013, 120).
  • BVerfG, 05.06.2019 - 1 BvR 675/19

    Nichtannahmebeschluss: Persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) in

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Eine Aufzeichnung liefe auch der Vorschrift des § 163a FamFG zuwider (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.06.2019, 1 BvR 675/19, FamRZ 2019, 1437ff.).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2015 - 13 UF 95/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes: Begriff des Kindeswohl;

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Das Kindeswohl umfasst die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des Kindes, auf die es nach seinem Entwicklungsstand angewiesen ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1180, 1181).
  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Die Gefährdung muss dabei gegenwärtig und in solchem Maß vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 2009, 1472, 1474; NJW 2014, 2936f.).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

    Unverhältnismäßiger und damit grundrechtsverletzender Eingriff in Elternrecht

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert im Hinblick auf das Elterngrundrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG deshalb, dass andere, mildere Maßnahmen nicht mehr in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, 1 BvR 2911/07, juris Tz. 24f, 27f.).
  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 3 UF 48/08

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

    Auszug aus AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    Dabei ergibt sich die Gefährdung auch aus einem früheren Verhalten des Elternteils, wenn eine Wiederholung zu befürchten ist (OLG Hamm FamRZ 2009, 1752f.).
  • OLG Celle, 17.06.2011 - 10 UF 125/11

    Ein einen Umgangsausschluss und ein damit verbundenes ausdrückliches

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

  • OLG Frankfurt, 02.04.2019 - 1 UF 247/17

    Ermächtigungsgrundlage für Kontaktverbot

  • OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16

    Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme

  • KG, 12.02.2015 - 13 WF 203/14

    Umgangregelung: Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten; Kontaktaufnahme

  • OLG Hamm, 17.04.2018 - 10 UF 56/17

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

  • OLG Frankfurt, 11.03.2013 - 4 UF 305/12

    Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot

  • OLG Jena, 17.07.2015 - 1 WF 154/15

    Rechtsgrundlage der Vollstreckung aus Umgangstiteln, Fehlender Antrag auf

  • OLG Köln, 02.07.1985 - 4 UF 158/85

    Sorgerechtsregelung; Sorgerecht; Vormundschaftsgericht;

  • OLG Schleswig, 15.06.1984 - 10 UF 159/83

    Ausschluß; Unterhaltsrecht; Elternteil; Kind; Generelles Kontaktaufnahmeverbot

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